Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Filmproduktion

Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbands der

Film- und Musikwirtschaft Österreichs (FAMA) für Auftrags- und

Werbefilmproduktionen

(Stand 1.1.2026)

1. GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSABSCHLUSS

1.1. Diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten

für alle Verträge, die Auftragsproduktionen zur Herstellung von Auftragsfilmen und

Werbefilmen (vorführfähige und fertiggestellte Erstkopie bzw eine Teilleistung

ohne vorführfähige und fertiggestellte Erstkopie; im Folgenden auch: Produkt)

zum Inhalt haben, unabhängig davon, ob der/die Vertragspartner:in des/der

Produzent/en:in Unternehmer:in oder Verbraucher:in ist. Diese AGB sind

zwingender Bestandteil jedes Angebots des/der Produzent/en:in und damit jedes

Vertrags, der mit dem/der Produzent/en:in abgeschlossen wird.

1.2. Angebote des/der Produzent/en:in sind freibleibend. Unterbreitet der/die

Produzent:in ein Angebot, so akzeptiert der/die Angebotsempfänger:in diese AGB

durch den Eintritt in Vertragsverhandlungen mit dem/der Produzent/en:in. Die

Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des/der Angebotsempfänger/s:in

ist ausgeschlossen.

1.3. Hat der/die Produzent:in ein Angebot gemäß Punkt 1.2 dieser AGB gelegt und tritt

der/die Angebotsempfänger:in in Vertragsverhandlungen ein, so ist der/die

Produzent:in erst dann gebunden, wenn der/die Produzent:in den vom/von der

Angebotsempfänger:in gewünschten Vertragsabschluss schriftlich bestätigt

(Bestätigung per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur ist ausreichend). Bis zum

Zugang dieser Bestätigung ist der/die Produzent:in nicht gebunden. Bestätigt der/

die Produzent:in schriftlich den vom/von der Angebotsempfänger:in gewünschten

Vertragsabschluss, dann ist der Produktionsvertrag wirksam und es gelten diese

AGB. Der/Die Angebotsempfänger:in wird deshalb in diesen AGB in der Folge als

Auftraggeber:in bezeichnet.

1.4. Die Herstellung des Produkts – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog

und/oder digital – durch den/die Produzent/en:in erfolgt aufgrund des vom/von

der Auftraggeber:in zur Verfügung gestellten oder genehmigten Treatments,

Drehbuchs, Storyboards, Konzepts, Skripts und dergleichen (im Folgenden:

Drehbuch) auf Grundlage des Produktionsvertrags und dieser AGB.

11.5. Entstehen dem/der Produzent/en:in vor Bestätigung des Produktionsvertrags für

Leistungen im Vertrauen auf das Zustandekommen des Produktionsvertrags

Kosten bzw. Aufwendungen, dann gelten ebenfalls diese AGB. Der/Die

Angebotsempfänger:in ist zur vollständigen Bezahlung von Kosten und Aufwand

des/der Produzent/en:in, die im Vertrauen auf das Zustandekommen des

Produktionsvertrags entstanden sind, verpflichtet.

2. ENTGELTE, KOSTEN

2.1. Das im Produktionsvertrag ausdrücklich vereinbarte Netto-Entgelt (im Folgenden:

Produktionskosten) deckt nur die Herstellung des im Produktionsvertrag

ausdrücklich vereinbarten Produkts einschließlich der im Produktionsvertrag

ausdrücklich vereinbarten Nutzungsbefugnis. Zuschläge zu den vereinbarten

Produktionskosten, etwa in Form von branchenüblichen Fertigungsgemeinkosten

und/oder Gewinnanteilen (wie z.B. in den FISA-Richtlinien anerkannt), sind im

Einzelfall im Produktionsvertrag zu vereinbaren. Material, das nicht Teil des

Produkts ist (z.B. Ausgangsmaterial, Rohmaterial oder Material, das im Zuge der

Herstellung des Produkts entsteht), schuldet der/die Produzent:in nicht, sofern

das Material nicht vom/von der Auftraggeber:in zur Verfügung gestellt worden ist.

Sofern der/die Produzent:in und der/die Auftraggeber:in nicht ausdrücklich

schriftlich anderes vereinbaren, verbleibt solches Material zur Gänze im Eigentum

des/der Produzent/en:in. Jegliche Nutzung dieses Materials durch den/die

Auftraggeber:in bedarf stets einer gesonderten Vereinbarung mit dem/der

Produzenten:in.

2.2. Sofern der/die Produzent:in und der/die Auftraggeber:in nicht ausdrücklich

schriftlich anderes vereinbaren, sind alle in den Produktionskosten enthaltenen

Kosten und Leistungen einzeln und vollständig im Produktionsvertrag anzuführen.

Der/Die Auftraggeber:in trägt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders

vereinbart, zusätzlich zu den Produktionskosten insbesondere folgende Positionen:

Kosten für die Herstellung eines Drehbuchs sowie das Entgelt zur Einholung

der vom/von der Auftraggeber:in und/oder dem/der Produzent/en:in zur

Nutzung benötigten Rechte bzw. Bewilligungen (z.B. Klärung von allfälligen

Urheber-, Leistungsschutz- und Persönlichkeitsrechten). Über die Herstellung

des Drehbuchs ist ein gesonderter schriftlicher Vertrag abzuschließen.

Kosten für Sonderleistungen: Alle Kosten, die nicht die Herstellung des

Produkts selbst betreffen, also alle Kosten für Sonderleistungen wie

Organisation, Auswahl der Location, Auswahl von Mitwirkenden wie

Schauspieler/n:innen, Sprecher/n:innen, Komponist/en:innen, Musiker/

2n:innen, Co-Produzent/en:innen, Arrangeur/en:innen, Coaches und sonstigen

Mitwirkenden und beigezogenen Personen, etc.. Sofern die Sonderleistungen

nicht von Dritten erbracht und direkt an den/die Auftraggeber:in verrechnet

werden, stellt sie der/die Produzent:in im Einklang mit Punkt 2.3. dieser AGB

zusätzlich in Rechnung.

Mehrkosten: Sämtlicher Mehraufwand gegenüber den vereinbarten

Produktionskosten, insbesondere (i) Kosten gemäß der Punkte 3.11 und 4.6

dieser AGB, weiters (ii) Kosten, die aufgrund wetterbedingter Verschiebungen

des Drehs und/oder (iii) Kosten, die aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle

während der Herstellung entstehen. Auch solche Mehrkosten sind vom/von

der Auftraggeber:in zu tragen und werden vom/von der Produzent/en:in

gemäß Punkt 2.3 dieser AGB zusätzlich verrechnet. Die kalkulierte Arbeitszeit

pro Drehtag beträgt maximal 8 Stunden.

Entgelte (einschließlich an Verwertungsgesellschaften zu leistende Zahlungen)

und Kosten im Zusammenhang mit der Einholung von Rechten und/oder

Bewilligungen, die der/die Auftraggeber:in zur Nutzung, Bearbeitung und

Verwertung von Inhalten im Zusammenhang mit der Herstellung des Produkts

und der von Auftraggeber:in benötigten Nutzung des Produkts (z.B. Klärung

von allfälligen Urheber- und Leistungsschutzrechten einschließlich

Bearbeitungen wie etwa Sampling und Synchronisation, von

Persönlichkeitsrechten, einschließlich Urheberpersönlichkeitsrechten, von

Vergütungsansprüchen, etc.). Sofern dem/der Produzent/en:in

Vergütungsansprüche, die Verwertungsgesellschaften wahrnehmen, zustehen,

so bleiben diese vom Produktionsvertrag unberührt und ungeschmälert beim/

bei der Produzent/en:in.

Kosten für Verpackung, Fracht, Zoll, Transport, Lagerung und allfällige mit

solchen Leistungen zusammenhängende Versicherungen. Wünscht der/die

Auftraggeber:in vom/von der Produzent/en:in den Abschluss mit einem

bestimmten Dienstleister (z.B. einem Spediteur oder einer Versicherung), so

ist dies dem/der Produzent/en:in schriftlich und im Voraus proaktiv

ausdrücklich mitzuteilen. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem

Abschluss eines solchen vom/von der Auftraggeber:in gewünschten Vertrags

trägt zur Gänze der/die Auftraggeber:in, und zwar auch dann, wenn der/die

Produzent:in in eigenem Namen zu diesem Zweck mit einer Versicherung die

vom/von der Auftraggeber:in gewünschte Versicherungsdeckung vereinbart.

2.3. Der/Die Produzent:in hat die freie Wahl, ob der/die Auftraggeber:in die in Punkt

2.2 genannten Kosten und Entgelte direkt gegenüber Dritten begleicht oder ob

3der/die Produzent:in diese über sich kanalisiert und selbst direkt bezahlt und

diesen Kostenposten (allenfalls samt Aufschlag) dann an den/die Auftraggeber:in

fakturiert. Der/Die Produzent:in ist berechtigt, diese Kosten und Entgelte nach

eigener Wahl zu pauschalieren oder nach der jeweils aktuellen Preisliste des/der

Produzent/en:in samt den dort genannten Preisen zu verrechnen, wobei er/sie

Zeitaufwand in Stundensätzen je angebrochene Stunde zuzüglich USt

abzurechnen berechtigt ist.

2.4. Die Einräumung jeder im Produktionsvertrag vereinbarten Befugnis zur Nutzung

des Produkts steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen

Bezahlung aller vom/von der Auftraggeber:in nach dem Produktionsvertrag und

diesen AGB geschuldeten Zahlungen. Der/Die Auftraggeber:in hat diese

Zahlungen auch dann zur Gänze zu leisten, wenn der/die Auftraggeber:in das

Produkt nicht herstellen lässt oder der/die Auftraggeber:in vom

Produktionsvertrag zurücktritt oder die Herstellung des Produkts nicht

abgeschlossen wird oder scheitert.

2.5. Der/Die Auftraggeber:in trägt sämtliche Kosten für die eigene fachliche und/oder

rechtliche Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss des

Produktionsvertrags und der Herstellung des Produkts (z.B. Kosten der Beiziehung

von rechtsfreundlicher Beratung, Kosten im Zusammenhang mit Rechteklärungen

einschließlich fremdsprachiger Fassungen von Drehbuch und Produkt, der

gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Beratung, der Konfliktbeilegung und der

Rechtsdurchsetzung).

3. HERSTELLUNG, ÄNDERUNGEN

3.1. Der/Die Produzent:in ist frühestens ab Unterfertigung des Produktionsvertrags

verpflichtet, mit der Herstellung zu beginnen. Ist eine Anzahlung vereinbart, ist

der/die Produzent:in berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor deren Eingang mit der

Herstellung des Produkts (Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten) zu

beginnen.

3.2. Der/Die Produzent:in ist berechtigt, den Beginn mit oder die Fortsetzung der

Herstellung zu verweigern, wenn sich der/die Auftraggeber:in in Zahlungsverzug

befindet oder eine andere wesentliche Vertragspflicht gegenüber dem/der

Produzent/en:in verletzt.

3.3. Die Herstellung des Produkts erfolgt aufgrund des vom/von der Auftraggeber:in

zur Verfügung gestellten oder vom/von der Auftraggeber:in genehmigten

Drehbuchs zu den im Produktionsvertrag vereinbarten Konditionen. Der/Die

43.4. 3.5. 3.6. 3.7. Auftraggeber:in hat sicherzustellen, dass der/die Produzent:in alle für die

Herstellung erforderlichen rechtlichen Befugnisse (einschließlich aller gemäß Punkt

3.7 und 8.10 dieser AGB erforderlichen Befugnisse) übertragen erhält. Der/Die

Auftraggeber:in hat dies im Voraus auf eigene Kosten nachweislich zu klären.

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, verbleiben die Rechte an

einem vom/von der Produzent/en:in erarbeiteten oder beim/bei der Produzent/

en:in beauftragten Drehbuch, das für das Produkt nicht verwendet wird,

ungeschmälert beim/bei der Produzent/en:in.

Der/Die Produzent:in ist verpflichtet, ein der vereinbarten technischen Qualität

entsprechendes Produkt herzustellen, und leistet Gewähr, dass dieses den im

Produktionsvertrag definierten Anforderungen entspricht und eine einwandfreie

Ton- und Bildqualität aufweist. Für die Nutzung von vom/von der Auftraggeber:in

zur Verfügung gestellten, mangelhaften und/oder beschädigten Datenträgern oder

Audiofiles (z.B. Ton- und Bild-Ton-Dateien, jeweils samt Inhalt) übernimmt der/die

Produzent:in keine Verantwortung.

Wird nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart, obliegt die künstlerische und

technische Gestaltung des Produkts sowie die Herstellungsleitung alleine dem/der

Produzent/en:in. Der/Die Auftraggeber:in kann sich beim/bei der Produzent/en:in

über vorgesehene und durchgeführte wesentliche Vorarbeiten, Dreharbeiten,

Filmaufnahmen, Ort und Ablauf der Filmaufnahmen und deren Nachbearbeitung

informieren und nach Rücksprache mit dem/der Produzent/en:in bei der

Herstellung anwesend sein. Sofern der/die Auftraggeber:in in einzelnen Bereichen

der Herstellung des Produkts (z.B. Casting, Location, Schauspieler:innen,

Musiker:innen, Arrangeur:innen, Mischung, Mastering, Co-Produzent:innen,

Sprecher:innen, Komponist:innen, Coaches etc.) Mitspracherechte wünscht, so

sind diese ausdrücklich im Voraus schriftlich zu vereinbaren. Die

Letztentscheidung liegt aber dessen ungeachtet immer beim/bei der Produzent/

en:in.

Auf Nachfrage informiert der/die Produzent:in den/die Auftraggeber:in über den

voraussichtlichen Abschluss der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit dem/der

Auftraggeber:in einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung.

Der/Die Produzent:in ist stets berechtigt, aus inhaltlichen, künstlerischen oder

technischen Gründen, aber auch aus Kostenerwägungen, notwendige und/oder

angemessene Änderungen des Drehbuchs gegenüber dem bereits vom/von der

Auftraggeber:in genehmigten bzw. zur Verfügung gestellten Drehbuch

vorzunehmen. Sofern Änderungen zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten

5Herstellungspreis führen, bedarf es der vorherigen schriftlichen Mitteilung an den/

die Auftraggeber:in.

3.8. Die Länge (Spieldauer) des Produkts ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die

Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die analog oder digital erstellte Arbeitskopie

nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht.

3.9. Wünscht der/die Auftraggeber:in zu einem Zeitpunkt vor der Abnahme des

Produkts Änderungen (auch im Hinblick auf die zeitlichen Rahmenbedingungen der

Herstellung bzw. zeitliche Dispositionen) des Drehbuchs oder der zu diesem

Zeitpunkt bereits hergestellten Teile des Produkts oder hat der/die Auftraggeber:in

nach der Abnahme des Produkts Änderungswünsche, so hat der/die

Auftraggeber:in dies dem/der Produzent/en:in umgehend schriftlich mitzuteilen.

3.10. Eine Verpflichtung des/der Produzent/en:in, den Änderungswünschen gemäß

Punkt 3.9 dieser AGB zu entsprechen, besteht nur, wenn die Änderungen der

Beseitigung von Mängeln, die der/die Produzent:in schriftlich anerkannt hat,

dienen.

3.11. Erklärt sich der/die Produzent:in bereit, vom/von der Auftrageber:in gewünschte

Änderungen vorzunehmen, die nicht der Beseitigung von anerkannten Mängeln

dienen, dann trägt der/die Auftraggeber:in (ab der 2. Korrekturschleife) alle mit

den Änderungen verbundenen Mehrkosten iSd Punktes 2.2 dieser AGB, wobei der/

die Produzent:in dies von einer angemessenen Anzahlung abhängig machen darf.

Der/Die Produzent:in wird bemüht sein, den/die Auftraggeber:in binnen

angemessener Frist über die voraussichtlich dadurch entstehenden Mehrkosten zu

informieren.

3.12. Der/Die Auftraggeber:in ist ohne gesonderte Zustimmung des/der Produzent/

en:in nicht berechtigt, selbständig Änderungen am Produkt oder Teilen davon

vorzunehmen oder vornehmen zu lassen (siehe auch 8.5).

4. ABNAHME, FÄLLIGKEIT, LAGERUNG

4.1. Nach Fertigstellung und Vorführung des Produkts (Abnahmevorführung) übergibt

der/die Produzent:in dem/der Auftraggeber:in das Produkt (Abnahme). Der/Die

Auftraggeber:in ist verpflichtet, dem/der Produzent/en:in Zug um Zug schriftlich

eine Bestätigung der Abnahme zu übergeben, wobei der/die Auftraggeber:in für

Übergabe und Bestätigung auch Dritte schriftlich bevollmächtigen kann.

64.2. Spätestens mit der Abnahme sind zugleich alle noch offenen Kosten und Entgelte,

die der/die Auftraggeber:in nach dem Produktionsvertrag und Punkt 2. dieser AGB

an den/die Produzent/en:in und Dritte zu leisten hat, fällig.

4.3. Soweit nicht im Produktionsvertrag Lieferfristen und/oder Liefertermine

ausdrücklich als Fixgeschäft vereinbart werden, sind diese für den/die Produzent/

en:in unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen entbindet

den/die Auftraggeber:in nicht von der Abnahmepflicht. Kosten und Gefahr der

Zustellung trägt der/die Auftraggeber:in. Der/Die Produzent:in ist berechtigt, ab

dem Zeitpunkt des Verzugs angemessenen Kostenersatz für entstandene

Aufwände wie z.B. Lagerung von Requisiten, Kosten für die Aufbewahrung, etc.

zu verrechnen.

4.4. Der/Die Auftraggeber:in hat Original-, Bild- und Tonmaterial des Produkts binnen

4 Wochen ab Abnahme vom/von der Produzent/en:in abzuholen. Der/Die

Produzent:in ist nicht verpflichtet, das Original-, Bild- und Tonmaterial länger

aufzubewahren.

4.5. Wenn der/die Auftraggeber:in das Original-, Bild- und Tonmaterial des Produkts

darüber hinaus beim/bei der Produzent/en:in lagern möchte, sind die Kosten dafür

vom/von der Auftraggeber:in und dem/der Produzent/en:in bei Abnahme

gesondert ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren. Wird nicht ausdrücklich

abweichendes vereinbart, ist der/die Produzent:in nicht zur weiteren

Aufbewahrung verpflichtet. Der/Die Produzent:in ist ohne weitere

Kontaktaufnahme mit dem/der Auftraggeber:in berechtigt, das Originalmaterial

auf Kosten des/der Auftraggeber:s/in zu entsorgen.

4.6. Wenn der/die Auftraggeber:in vom/von der Produzent/en:in im Zusammenhang

mit der gemäß Punkt 4.5 dieser AGB vereinbarten Lagerung den Abschluss einer

bestimmten Versicherung wünscht, so hat der/die Auftraggeber:in dies dem/der

Produzent/en:in schriftlich und rechtzeitig mitzuteilen. Der/Die Auftraggeber:in

trägt hierfür sämtliche Kosten.

4.7. Mit der Abnahme des fertiggestellten Produkts geht das Risiko der Beschädigung

und/oder des Untergangs des gelieferten Produkts sowie an sämtlichen Kopien des

Produkts und von Teilen davon, die im Zuge der Herstellung des Produkts

entstanden sind, auf den/die Auftraggeber:in über, auch wenn das Produkt beim/

bei der Produzent/en:in oder bei einem vom/von der Produzent/en:in auf Wunsch

des/der Auftraggeber/s:in beauftragten Dritten gelagert und/oder gespeichert

wird. Geht solches Material verloren oder wird es beschädigt, so haftet der/die

7Produzent:in nur in den ersten 4 Wochen ab Abnahme und nur bei Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit und ist ansonsten nicht zum Ersatz verpflichtet.

5. AUSSCHLUSS IRRTUMSANFECHTUNG, LEISTUNGSSTÖRUNG, HAFTUNG

5.1. Das Recht des/der Auftraggeber/s:in, den Produktionsvertrag wegen Irrtums

anzufechten, ist ausgeschlossen.

5.2. Die Abnahme des fertiggestellten Produkts begründet die Vermutung, dass die

inhaltliche, künstlerische und technische Qualität des Produkts einwandfrei ist.

Nach der Abnahme des Produkts ist der/die Auftraggeber:in verpflichtet,

gegenüber dem/der Produzent/en:in allfällige Mängel binnen 10 Werktagen

(Eingang) nach Lieferung oder Leistung schriftlich unter Angabe einer präzisen

Beschreibung des Mangels am Produkt zu rügen. Danach sind Mängelrügen

verspätet. Der/die Auftraggeber:in hat mit der Mängelrüge dem/der Produzent/

en:in gleichzeitig das beanstandete Produkt zur Verfügung zu stellen.

5.3. Der/Die Produzent:in hat vom/von der Auftraggeber:in fristgerecht gerügte

Mängel, die der/die Produzent:in anerkennt, zu beseitigen. Kann die

Mängelbehebung nicht ohne Mitwirkung des/der Auftraggeber/s:in durchgeführt

werden, gilt diese Pflicht des/der Produzent/en:in als erfüllt, wenn der/die

Auftraggeber:in die erforderliche Mitwirkung nicht innerhalb einer vom/von der

Produzent/en:in gesetzten Frist von mindestens 2 Wochen (ab Versendung der

Aufforderung) vornimmt. Der/Die Produzent:in ist berechtigt, die Beseitigung der

Mängel von der vorherigen Bezahlung sämtlicher fälliger Forderungen abhängig zu

machen.

5.4. Tritt nach Abschluss des Produktionsvertrags oder bei der Herstellung des

Produkts ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Erfüllung des

Produktionsvertrags unmöglich macht oder die rechtzeitige Fertigstellung

verzögert, so haftet der/die Produzent:in gegenüber dem/der Auftraggeber:in nur

bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5.5. Ist die Unmöglichkeit der vertragsmäßigen Herstellung des Produkts oder die

Herstellungsverzögerung weder vom/von der Produzent/en:in noch vom/von der

Auftraggeber:in zu vertreten (z.B. auf Grund höherer Gewalt, technischen

Versagens und/oder unvorhersehbaren Materialmangels), ist der/die

Auftraggeber:in nach Setzung einer angemessenen Nachfrist gegenüber dem/der

Produzent/en:in berechtigt, vom Produktionsvertrag zurückzutreten.

5.6. Im Falle des Vertragsrücktritts gemäß Punkt 5.5 dieser AGB trägt der/die

8Auftraggeber:in die entstandenen Kosten und den entstandenen Aufwand gemäß

Punkt 2. dieser AGB. Der/Die Auftraggeber:in muss mit dem/der Produzent/en:in

allfällige Nutzungsbewilligungen an den bis zu diesem Zeitpunkt hergestellten

Produktteilen gesondert und ausdrücklich schriftlich vereinbaren. Andernfalls ist

der/die Auftraggeber:in zur gänzlichen oder auch nur ausschnittsweisen Nutzung,

Bearbeitung und Fertigstellung des bis dahin produzierten Filmmaterials ohne eine

solche Vereinbarung nicht berechtigt und deshalb auch nicht befugt, die

Filmaufnahmen zu bearbeiten und/oder fertigzustellen und/oder durch Dritte

bearbeiten und/oder fertigstellen zu lassen.

5.7. Eine Haftung des/der Produzent/en:in gegenüber dem/der Auftraggeber:in für

Folgeschäden, einschließlich entgangenen Gewinns, ist ausgeschlossen.

5.8.Eine Haftung des/der Produzent/en:in für Gegenstände und Materialien, die der/die

Auftraggeber:in für die Herstellung des Produkts an den/die Produzent/en:in

übergeben hat, ist ausgeschlossen.

5.9. Der/Die Auftraggeber:in haftet für Schäden, die durch Requisiten und sonstige

Gegenstände, die der/die Auftraggeber:in dem/der Produzent/en:in für die

Herstellung des Produkts zur Verfügung stellt, entstehen.

6. K O S T E N B E I AUFTRAGGEBER:IN

R Ü C K T R I T T V O M V E R T R A G D U R C H D E N / D I E

6.1. Tritt der/die Auftraggeber:in in anderen Fällen als Punkt 5.5 dieser AGB vom

Produktionsvertrag zurück, dann ist der/die Auftraggeber:in verpflichtet, dem/der

Produzent/en:in Folgendes zu bezahlen:

Wenn der/die Auftraggeber:in mehr als 10 Kalendertage vor dem

vorgesehenen Drehbeginn (oder einem Zeitpunkt, der dem Drehbeginn

vergleichbar ist) vom Produktionsvertrag zurücktritt, ein Drittel der gesamten,

mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten zuzüglich

etwaiger vereinbarter Zuschläge (siehe 2.1 dieser AGB) sowie den

entgangenen Gewinn und USt.

Wenn der/die Auftraggeber:in zwischen 10 und 4 Kalendertage vor dem

vorgesehenen Drehbeginn (oder einem Zeitpunkt, der dem Drehbeginn

vergleichbar ist) vom Produktionsvertrag zurücktritt, zwei Drittel der

gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten

zuzüglich etwaiger vereinbarter Zuschläge (siehe 2.1 dieser AGB) sowie den

entgangenen Gewinn und USt.

9Wenn der/die Auftraggeber:in aber bis zu 3 Kalendertage vor dem

vorgesehenen Drehbeginn (oder einem Zeitpunkt, der dem Drehbeginn

vergleichbar ist) oder nach Drehbeginn vom Produktionsvertrag zurücktritt,

gebühren die gesamten vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger

vereinbarter Zuschläge (siehe 2.1 dieser AGB) sowie den entgangenen

Gewinn und USt.

Tritt der/die Auftraggeber:in vom Produktionsvertrag zurück, hat dieser/diese

zudem den entstandenen Aufwand im bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen

Umfang zu tragen (siehe 2.2 dieser AGB).

6.2. Auch im Falle des Vertragsrücktritts gemäß Punkt 6.1 ist der/die Auftraggeber:in

nur dann zur Nutzung des bis zu diesem Zeitpunkt hergestellten Produktmaterials

befugt, wenn der/die Auftraggeber:in mit dem/der Produzent/en:in allfällige

Nutzungsbewilligungen gesondert, schriftlich und ausdrücklich vereinbart.

Andernfalls hat der/die Auftraggeber:in zwar den entstandenen Aufwand gemäß

Punkt 2.1 iVm 6.1 und 2.2 im bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Umfang zu

tragen, ist aber zur Nutzung des bis dahin produzierten Produktmaterials nicht

berechtigt und deshalb auch nicht befugt, die Bild- und Tonaufnahmen zu

bearbeiten und/oder fertigzustellen und/oder durch Dritte bearbeiten und/oder

fertigstellen zu lassen.

7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

7.1. Sofern der/die Produzent:in und der/die Auftraggeber:in nicht ausdrücklich

schriftlich abweichendes vereinbaren, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

Ein Drittel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten

Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und

USt bei Vertragsabschluss.

Ein Drittel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten

Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und

USt bei Drehbeginn (oder Beginn vergleichbarer Tätigkeiten).

Ein Drittel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten

Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und

USt bei Abnahme des Produkts.

7.2. Im Falle von Produktionskosten von mehr als € 250.000,00 (exkl. etwaiger

vereinbarter Zuschläge) wird das letzte Drittel der Kosten wie folgt fällig:

107.3. 7.4. 7.5. 7.6. Ein Sechstel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten

Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und

USt bei einer allfälligen Rohschnittabnahme.

Ein Sechstel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten

Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und

USt bei Abnahme des Produkts.

Sofern der/die Produzent:in und der/die Auftraggeber:in nichts abweichendes

vereinbaren, gelten für die Herstellung von Werbefilmen die folgenden

Zahlungsbedingungen:

Die Hälfte der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten

Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und

USt bei Vertragsabschluss.

Die Hälfte der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten

Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und

USt bei Abnahme des Produkts.

Bei Produktionsdauer über 6 Monate

Ein Drittel der vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter

anteiliger Zuschläge und USt bei Vertragsabschluss.

Ein Drittel der vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter

anteiliger Zuschläge und USt bei Drehbeginn (oder Beginn vergleichbarer

Tätigkeiten).

Ein Drittel der vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter

anteiliger Zuschläge und USt bei Abnahme des Produkts.

Alle Kosten und Entgelte, die der/die Produzent:in und beigezogene Dritte an den/

die Auftraggeber:in verrechnen (insbesondere alle bis dahin angefallenen Kosten

gemäß dem Produktionsvertrag und Punkt 2. dieser AGB), sind ab

Rechnungslegung innerhalb von 14 Tagen fällig, sofern nicht im Einzelfall

ausdrücklich schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

Im Falle des Zahlungsverzugs hat der/die Produzent:in Anspruch auf die dann

geltenden gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmensgeschäfte (derzeit 9,2 %

über dem Basiszinssatz p.A. ab Fälligkeit) sowie Mahnspesen.

117.7. Eine Aufrechnung des/der Auftraggeber/s:in mit eigenen Ansprüchen gegen

Ansprüche des/der Produzent/en:in ist unzulässig.

8. RECHTE, NUTZUNGSBEFUGNISSE, EINSATZ VON KÜNSTLICHER

INTELLIGENZ (KI)

8.1. Der/Die Produzent:in ist berechtigt, zur Vertragserfüllung auch Werkzeuge und

Anwendungen auf Basis Künstlicher Intelligenz (KI) einzusetzen, sofern die

vereinbarte Qualität gewährleistet bleibt.

8.2. Kommt KI bei der Herstellung des Produkts zum Einsatz, wird dies dem/der

Auftraggeber:in spätestens bei Abnahme offengelegt. Auf Wunsch erhält der/die

Auftraggeber:in eine Aufstellung der verwendeten KI-Tools.

8.3. Der/Die Produzent:in stellt sicher, dass sämtliche durch KI generierten Inhalte

einer angemessenen menschlichen Kontrolle und Endabnahme unterliegen.

8.4. In welchem Umfang der/die Produzent:in dem/der Auftraggeber:in Rechte bzw.

Bewilligungen zur Nutzung des Produkts einräumt, richtet sich nach dem

schriftlichen Produktionsvertrag. Im Produktionsvertrag ist schriftlich ausdrücklich

zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte/-bewilligungen der/die Produzent:in dem/

der Auftraggeber:in am Produkt ab vollständiger Bezahlung einräumt und in

welchem Umfang (ob exklusiv oder nicht, sachlich, räumlich, zeitlich, übertragbar,

Bearbeitungsbefugnis, etc.) der/die Auftraggeber:in Nutzungsbefugnisse erhält.

8.5. Ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren und gesondert und zumindest marktüblich

abzugelten sind zudem insbesondere folgende Nutzungen des Produkts und

Zustimmungen hierfür:

Vervielfältigung und Verbreitung

Werkbearbeitung, insbesondere Bearbeitung, Änderung, Ergänzung sowie

Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, Charakteren,

Handlungselementen, Dialogen, Szenen, Zeichnungen, bildliche

Darstellungen, einschließlich Nutzungen im Zusammenhang mit dem Training

und/oder der Generierung von Leistungsergebnissen mit Künstlicher

Intelligenz

Synchronisation (einschließlich Kompilierung und Kombination mit anderen

Inhalten)

12Weiterentwicklung, insbesondere Fortsetzungen und Serienentwicklung sowie

Neuverfilmung des Produkts (z.B. Fortsetzungen einer Serie), sowie außerhalb

der filmischen Nutzung im hier geregelten Umfang zu verwenden (sequels,

equals, prequels, spin-offs etc.), einschließlich das Konzept und Format der

Produktion weiterzuführen, zu modifizieren und alle derartigen

Wiederverfilmungen

Übersetzung, insbesondere Herstellung und Verwertung fremdsprachiger

Fassungen des Produkts (z.B. durch Synchronisation oder Untertitel)

Verfilmung und Vertonung

Titelnutzung

Videogrammnutzung

Zurverfügungstellung einschließlich jeglichen Abruf- und Onlinerechten,

insbesondere Online-Nutzung des Produkts oder von Ausschnitten, Teilen und/

oder Elementen des Produkts

Öffentliche Wiedergabe in Kinos, Lichtspielen, Theatern, auf Bühnen, in Form

von Radiohörspielen und sonstige öffentliche Auf- und Vorführungen

Sendung einschließlich Weitersendungen, insbesondere Sendungen, Video-

und Fernseh- sowie Rundfunk- und Sekundärnutzungen z.B. in Form von

Weitersendungen, Weiterleitungen und Einspeisungen jeglicher Art

Nutzung auf Tonträgern und Datenträgern sowie in Clouds jeglicher Art

Nutzungen für Drucknebenrechte, insbesondere das Recht zur Herstellung,

Vervielfältigung und Verbreitung von bebilderten oder nicht-bebilderten

Druckwerken, einschließlich der Gestaltung und Wiedergabe von

Internetauftritten, Audio- oder Videotexten etc., die aus der Produktion durch

Wiedergabe oder Nacherzählung der Filminhalte – auch in abgewandelter oder

neugestalter Form – oder durch fotografische, gezeichnete, gemalte

Abbildungen oder ähnliches abgeleitet wird, sowie Nutzungen und

Verwertungen im Zusammenhang mit Verlagstätigkeiten

N u t z u n g z u Klammerteilauswertung

W e r b e z w e c k e n u n d z u r W e r b u n g s o w i e z u r

Nutzung für Merchandisingzwecke

138.6. 8.7. 8.8. 8.9. Archivierung

Jegliche Form der Nutzung für oder im Rahmen von Festivals und Messen

Nutzungen in Datenbanken und auf Plattformen jeglicher Art

Befugnis zur Einräumung von Rechten oder Bewilligungen an Dritte

Gesondert zu vereinbaren sind zudem die Partizipation an

Vergütungsansprüchen einschließlich von Erlösen aus der Kabelweitersendung

im In- und Ausland

Verbot der Nutzung für KI-Training: Das vom/von der Produzent:in erstellte

Produkt sowie sämtliche damit verbundenen Materialien dürfen vom/von der

Auftraggeber:in oder Dritten ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung

des/der Produzent:in weder ganz noch teilweise für das Training, Fine-Tuning

oder die Verbesserung von KI-Systemen verwendet oder Dritten zu diesem

Zweck zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für die Nutzung im Rahmen

von Text- und Data-Mining zu Trainingszwecken.

Die Wirksamkeit der vom/von der Auftraggeber:in mit dem/der Produzent/en:in

vereinbarten Nutzungsbefugnis steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass

erstens sämtliche vom/von der Auftraggeber:in nach dem Produktionsvertrag und

Punkten 2., 6. und 7.6 dieser AGB geschuldeten Zahlungen und zweitens auch

sämtliche gegen den/die Auftraggeber:in (einschließlich Zinsen und Nebenkosten)

aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen vollständig bezahlt sind.

Bis zur vollständigen Bezahlung hat der/die Produzent:in zudem ein umfassendes

Zurückbehaltungsrecht.

Der/Die Auftraggeber:in hat im Übrigen sämtliche Kosten, die dem/der Produzent/

en:in durch den Zahlungsverzug des/der Auftraggeber/s:in erwachsen

(insbesondere Mahnkosten, Kosten der Aufbewahrung), zur Gänze zu ersetzen.

Der/Die Auftraggeber:in ist auf Aufforderung verpflichtet, bereits übergebene

Werkteile und/oder Materialien und sonstige Kopien des Produkts, von Teilen

davon und/oder von analogen und digitalen Materialien, die damit in

Zusammenhang stehen, unverzüglich auf eigene Kosten an den/die Produzent/

en:in herauszugeben, wenn der/die Auftraggeber:in den vereinbarten

Zahlungspflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt.

Der/Die Produzent:in ist zur Zurückbehaltung von Gegenständen, die der/die

Auftraggeber:in übergeben hat oder die bei dem/der Produzent/en:in lagern bzw.

14die für den/die Auftraggeber:in hergestellt wurden, so lange berechtigt, bis der/

die Auftraggeber:in sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem/

der Produzent/en:in vollständig erfüllt hat.

8.10. Der/Die Auftraggeber:in ist aus Eigenem unverzüglich verpflichtet, den/die

Produzent/en:in zu informieren, wenn das Produkt vereinbarungswidrig genutzt

wird, und zwar insbesondere auf welche Weise, durch wen, wo, seit wann und in

welchen Medien.

8.11. Stellt der/die Auftraggeber:in dem/der Produzent/en:in ein Drehbuch, ein

vorbestehendes Filmwerk, ein sonstiges urheberrechtlich geschütztes Werk oder

eine leistungsschutzrechtlich geschützte Leistung als Grundlage für das

herzustellende Produkt zur Verfügung, garantiert der/die Auftraggeber:in, die zur

Herstellung und Verwertung des Produkts und aller darin enthaltenen

erforderlichen Rechte, auch Dritter, auf eigene Kosten geklärt zu haben, diese

Rechte dem/der Produzent/en:in rechtzeitig wirksam einzuräumen und dies dem/

der Produzent/en:in auf Aufforderung unverzüglich nachzuweisen. Der/Die

Auftraggeber:in hält den/die Produzent/en:in hierfür schadlos.

8.12. Die vom/von der Produzent/en:in oder im Auftrag des/der Produzent/en:in

erarbeiteten Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen

(insbesondere organisatorische Unterlagen, Skizzen, Entwürfe) bleiben Eigentum

des/der Produzent/en:in. Jede Verwendung solcher Unterlagen, insbesondere

deren gänzliche oder teilweise Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung,

bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des/der Produzent/en:in.

8.13. Der/Die Auftraggeber:in gewährleistet, über alle Berechtigungen zur Erfüllung der

Verpflichtungen aus dem Produktionsvertrag und damit in Zusammenhang

stehende, an den/die Produzent/en:in erteilte Aufträge für die vereinbarten

Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, zu verfügen und dies im Voraus auf

eigene Kosten geprüft und geklärt zu haben und entsprechend befugt zu sein.

Der/Die Auftraggeber:in haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der

Ausführung des Auftrags an den/die Produzent/en:in stellen und verpflichtet sich

diesbezüglich, den/die Produzent/en:in schadlos zu halten.

8.14. Mit Abschluss des Produktionsvertrags bestätigt der/die Auftraggeber:in seine/ihre

Zustimmung, dass der/die Produzent:in im Zusammenhang mit dem Produkt alle

erforderlichen Meldungen an Verwertungsgesellschaften vornimmt.

9. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

159.1. Sofern es sich nicht um einen Werbefilm handelt, hat der/die Auftraggeber:in

Titelvorspann und Nachspann als Teil des Drehbuchs zu genehmigen.

9.2. Der/Die Produzent:in ist berechtigt, den eigenen Firmennamen und/oder das

eigene Firmenzeichen als Copyrightvermerk in branchenüblicher Weise (in der

Regel jedenfalls im Aufspann des Produkts) zu zeigen. Der/Die Produzent:in ist für

die gesamte Schutzdauer berechtigt, das Produkt anlässlich von Wettbewerben

und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) ganz oder in Teilen, auch

kombiniert mit anderen Inhalten, zu nutzen, insbesondere öffentlich aufzuführen,

zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur Verfügung zu stellen. Weiters ist der/die

Produzent:in für die gesamte Schutzdauer berechtigt, das Produkt oder

Ausschnitte daraus zu Zwecken der Eigenwerbung unbefristet und

uneingeschränkt ganz oder in Ausschnitten unter Nennung des/der Auftraggeber/

s:in, z.B. auf der Webseite des/der Produzent/en:in oder Plattformen aller Art

(insbesondere in sozialen Medien, Zeitungen und Zeitschriften), zu nutzen und

auch Dritten zu diesem Zweck die Nutzung zu gestatten.

9.3. Erteilen mehrere Auftraggeber:innen dem/der Produzent/en:in den Auftrag für die

Herstellung des Produkts, so ist im Produktionsvertrag schriftlich zu vereinbaren,

welche/r der Auftraggeber:innen in Vollmacht der übrigen Auftraggeber:innen

gegenüber dem/der Produzent/en:in verbindlich Erklärungen abzugeben und zur

Entgegennahme von Erklärungen für alle übrigen Auftraggeber:innen befugt ist.

Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, ist der/die Produzent:in befugt, selbst

nach eigenem Ermessen zu bestimmen, gegenüber welche/m/r der

Auftraggeber:innen Erklärungen abgegeben werden. Dies gilt insbesondere für die

Namhaftmachung jener Person, die zur Abnahme des Produkts berechtigt ist.

Mehrere Auftraggeber:innen haften dem/der Produzent/en:in solidarisch.

9.4. Sofern mehrere Co-Produzent:innen Vertragspartner:innen des/der Auftraggeber/

s:in sind, gilt Punkt 9.3 dieser AGB sinngemäß.

9.5. 9.6. Erfüllungsort des Produktionsvertrags ist der Sitz des/der Produzent/en:in.

Änderungen des Produktionsvertrags und Abweichungen von diesen AGB bedürfen

der Schriftform. Sollte eine Bestimmung des Produktionsvertrags von diesen AGB

abweichen, so geht diese Bestimmung des Produktionsvertrags in diesem Punkt

vor. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB bleibt ansonsten

unberührt.

9.7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die

Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB und der übrigen zwischen

16dem/der Auftraggeber:in und dem/der Produzent/en:in getroffenen

Vereinbarungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die

deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt, zu ersetzen.

9.8. Für den Fall von Streitigkeiten aus dem Produktionsvertrag oder im

Zusammenhang damit und auch seinem Zustandekommen wird als

ausschließlicher Gerichtsstand das am Sitz des/der Produzent/en:in für

Handelssachen zuständige österreichische Gericht vereinbart. Es gilt

österreichisches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen

Privatrechts.

9.9. Transparenzhinweis:

Sofern im Rahmen der Produktion KI-Tools eingesetzt wurden, kann dies im

Abspann oder in den Produktionsunterlagen kenntlich gemacht werden.

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