Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Filmproduktion
Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbands der
Film- und Musikwirtschaft Österreichs (FAMA) für Auftrags- und
Werbefilmproduktionen
(Stand 1.1.2026)
1. GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSABSCHLUSS
1.1. Diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten
für alle Verträge, die Auftragsproduktionen zur Herstellung von Auftragsfilmen und
Werbefilmen (vorführfähige und fertiggestellte Erstkopie bzw eine Teilleistung
ohne vorführfähige und fertiggestellte Erstkopie; im Folgenden auch: Produkt)
zum Inhalt haben, unabhängig davon, ob der/die Vertragspartner:in des/der
Produzent/en:in Unternehmer:in oder Verbraucher:in ist. Diese AGB sind
zwingender Bestandteil jedes Angebots des/der Produzent/en:in und damit jedes
Vertrags, der mit dem/der Produzent/en:in abgeschlossen wird.
1.2. Angebote des/der Produzent/en:in sind freibleibend. Unterbreitet der/die
Produzent:in ein Angebot, so akzeptiert der/die Angebotsempfänger:in diese AGB
durch den Eintritt in Vertragsverhandlungen mit dem/der Produzent/en:in. Die
Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des/der Angebotsempfänger/s:in
ist ausgeschlossen.
1.3. Hat der/die Produzent:in ein Angebot gemäß Punkt 1.2 dieser AGB gelegt und tritt
der/die Angebotsempfänger:in in Vertragsverhandlungen ein, so ist der/die
Produzent:in erst dann gebunden, wenn der/die Produzent:in den vom/von der
Angebotsempfänger:in gewünschten Vertragsabschluss schriftlich bestätigt
(Bestätigung per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur ist ausreichend). Bis zum
Zugang dieser Bestätigung ist der/die Produzent:in nicht gebunden. Bestätigt der/
die Produzent:in schriftlich den vom/von der Angebotsempfänger:in gewünschten
Vertragsabschluss, dann ist der Produktionsvertrag wirksam und es gelten diese
AGB. Der/Die Angebotsempfänger:in wird deshalb in diesen AGB in der Folge als
Auftraggeber:in bezeichnet.
1.4. Die Herstellung des Produkts – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog
und/oder digital – durch den/die Produzent/en:in erfolgt aufgrund des vom/von
der Auftraggeber:in zur Verfügung gestellten oder genehmigten Treatments,
Drehbuchs, Storyboards, Konzepts, Skripts und dergleichen (im Folgenden:
Drehbuch) auf Grundlage des Produktionsvertrags und dieser AGB.
11.5. Entstehen dem/der Produzent/en:in vor Bestätigung des Produktionsvertrags für
Leistungen im Vertrauen auf das Zustandekommen des Produktionsvertrags
Kosten bzw. Aufwendungen, dann gelten ebenfalls diese AGB. Der/Die
Angebotsempfänger:in ist zur vollständigen Bezahlung von Kosten und Aufwand
des/der Produzent/en:in, die im Vertrauen auf das Zustandekommen des
Produktionsvertrags entstanden sind, verpflichtet.
2. ENTGELTE, KOSTEN
2.1. Das im Produktionsvertrag ausdrücklich vereinbarte Netto-Entgelt (im Folgenden:
Produktionskosten) deckt nur die Herstellung des im Produktionsvertrag
ausdrücklich vereinbarten Produkts einschließlich der im Produktionsvertrag
ausdrücklich vereinbarten Nutzungsbefugnis. Zuschläge zu den vereinbarten
Produktionskosten, etwa in Form von branchenüblichen Fertigungsgemeinkosten
und/oder Gewinnanteilen (wie z.B. in den FISA-Richtlinien anerkannt), sind im
Einzelfall im Produktionsvertrag zu vereinbaren. Material, das nicht Teil des
Produkts ist (z.B. Ausgangsmaterial, Rohmaterial oder Material, das im Zuge der
Herstellung des Produkts entsteht), schuldet der/die Produzent:in nicht, sofern
das Material nicht vom/von der Auftraggeber:in zur Verfügung gestellt worden ist.
Sofern der/die Produzent:in und der/die Auftraggeber:in nicht ausdrücklich
schriftlich anderes vereinbaren, verbleibt solches Material zur Gänze im Eigentum
des/der Produzent/en:in. Jegliche Nutzung dieses Materials durch den/die
Auftraggeber:in bedarf stets einer gesonderten Vereinbarung mit dem/der
Produzenten:in.
2.2. Sofern der/die Produzent:in und der/die Auftraggeber:in nicht ausdrücklich
schriftlich anderes vereinbaren, sind alle in den Produktionskosten enthaltenen
Kosten und Leistungen einzeln und vollständig im Produktionsvertrag anzuführen.
Der/Die Auftraggeber:in trägt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders
vereinbart, zusätzlich zu den Produktionskosten insbesondere folgende Positionen:
– Kosten für die Herstellung eines Drehbuchs sowie das Entgelt zur Einholung
der vom/von der Auftraggeber:in und/oder dem/der Produzent/en:in zur
Nutzung benötigten Rechte bzw. Bewilligungen (z.B. Klärung von allfälligen
Urheber-, Leistungsschutz- und Persönlichkeitsrechten). Über die Herstellung
des Drehbuchs ist ein gesonderter schriftlicher Vertrag abzuschließen.
– Kosten für Sonderleistungen: Alle Kosten, die nicht die Herstellung des
Produkts selbst betreffen, also alle Kosten für Sonderleistungen wie
Organisation, Auswahl der Location, Auswahl von Mitwirkenden wie
Schauspieler/n:innen, Sprecher/n:innen, Komponist/en:innen, Musiker/
2n:innen, Co-Produzent/en:innen, Arrangeur/en:innen, Coaches und sonstigen
Mitwirkenden und beigezogenen Personen, etc.. Sofern die Sonderleistungen
nicht von Dritten erbracht und direkt an den/die Auftraggeber:in verrechnet
werden, stellt sie der/die Produzent:in im Einklang mit Punkt 2.3. dieser AGB
zusätzlich in Rechnung.
– Mehrkosten: Sämtlicher Mehraufwand gegenüber den vereinbarten
Produktionskosten, insbesondere (i) Kosten gemäß der Punkte 3.11 und 4.6
dieser AGB, weiters (ii) Kosten, die aufgrund wetterbedingter Verschiebungen
des Drehs und/oder (iii) Kosten, die aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle
während der Herstellung entstehen. Auch solche Mehrkosten sind vom/von
der Auftraggeber:in zu tragen und werden vom/von der Produzent/en:in
gemäß Punkt 2.3 dieser AGB zusätzlich verrechnet. Die kalkulierte Arbeitszeit
pro Drehtag beträgt maximal 8 Stunden.
– Entgelte (einschließlich an Verwertungsgesellschaften zu leistende Zahlungen)
und Kosten im Zusammenhang mit der Einholung von Rechten und/oder
Bewilligungen, die der/die Auftraggeber:in zur Nutzung, Bearbeitung und
Verwertung von Inhalten im Zusammenhang mit der Herstellung des Produkts
und der von Auftraggeber:in benötigten Nutzung des Produkts (z.B. Klärung
von allfälligen Urheber- und Leistungsschutzrechten einschließlich
Bearbeitungen wie etwa Sampling und Synchronisation, von
Persönlichkeitsrechten, einschließlich Urheberpersönlichkeitsrechten, von
Vergütungsansprüchen, etc.). Sofern dem/der Produzent/en:in
Vergütungsansprüche, die Verwertungsgesellschaften wahrnehmen, zustehen,
so bleiben diese vom Produktionsvertrag unberührt und ungeschmälert beim/
bei der Produzent/en:in.
– Kosten für Verpackung, Fracht, Zoll, Transport, Lagerung und allfällige mit
solchen Leistungen zusammenhängende Versicherungen. Wünscht der/die
Auftraggeber:in vom/von der Produzent/en:in den Abschluss mit einem
bestimmten Dienstleister (z.B. einem Spediteur oder einer Versicherung), so
ist dies dem/der Produzent/en:in schriftlich und im Voraus proaktiv
ausdrücklich mitzuteilen. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem
Abschluss eines solchen vom/von der Auftraggeber:in gewünschten Vertrags
trägt zur Gänze der/die Auftraggeber:in, und zwar auch dann, wenn der/die
Produzent:in in eigenem Namen zu diesem Zweck mit einer Versicherung die
vom/von der Auftraggeber:in gewünschte Versicherungsdeckung vereinbart.
2.3. Der/Die Produzent:in hat die freie Wahl, ob der/die Auftraggeber:in die in Punkt
2.2 genannten Kosten und Entgelte direkt gegenüber Dritten begleicht oder ob
3der/die Produzent:in diese über sich kanalisiert und selbst direkt bezahlt und
diesen Kostenposten (allenfalls samt Aufschlag) dann an den/die Auftraggeber:in
fakturiert. Der/Die Produzent:in ist berechtigt, diese Kosten und Entgelte nach
eigener Wahl zu pauschalieren oder nach der jeweils aktuellen Preisliste des/der
Produzent/en:in samt den dort genannten Preisen zu verrechnen, wobei er/sie
Zeitaufwand in Stundensätzen je angebrochene Stunde zuzüglich USt
abzurechnen berechtigt ist.
2.4. Die Einräumung jeder im Produktionsvertrag vereinbarten Befugnis zur Nutzung
des Produkts steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen
Bezahlung aller vom/von der Auftraggeber:in nach dem Produktionsvertrag und
diesen AGB geschuldeten Zahlungen. Der/Die Auftraggeber:in hat diese
Zahlungen auch dann zur Gänze zu leisten, wenn der/die Auftraggeber:in das
Produkt nicht herstellen lässt oder der/die Auftraggeber:in vom
Produktionsvertrag zurücktritt oder die Herstellung des Produkts nicht
abgeschlossen wird oder scheitert.
2.5. Der/Die Auftraggeber:in trägt sämtliche Kosten für die eigene fachliche und/oder
rechtliche Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss des
Produktionsvertrags und der Herstellung des Produkts (z.B. Kosten der Beiziehung
von rechtsfreundlicher Beratung, Kosten im Zusammenhang mit Rechteklärungen
einschließlich fremdsprachiger Fassungen von Drehbuch und Produkt, der
gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Beratung, der Konfliktbeilegung und der
Rechtsdurchsetzung).
3. HERSTELLUNG, ÄNDERUNGEN
3.1. Der/Die Produzent:in ist frühestens ab Unterfertigung des Produktionsvertrags
verpflichtet, mit der Herstellung zu beginnen. Ist eine Anzahlung vereinbart, ist
der/die Produzent:in berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor deren Eingang mit der
Herstellung des Produkts (Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten) zu
beginnen.
3.2. Der/Die Produzent:in ist berechtigt, den Beginn mit oder die Fortsetzung der
Herstellung zu verweigern, wenn sich der/die Auftraggeber:in in Zahlungsverzug
befindet oder eine andere wesentliche Vertragspflicht gegenüber dem/der
Produzent/en:in verletzt.
3.3. Die Herstellung des Produkts erfolgt aufgrund des vom/von der Auftraggeber:in
zur Verfügung gestellten oder vom/von der Auftraggeber:in genehmigten
Drehbuchs zu den im Produktionsvertrag vereinbarten Konditionen. Der/Die
43.4. 3.5. 3.6. 3.7. Auftraggeber:in hat sicherzustellen, dass der/die Produzent:in alle für die
Herstellung erforderlichen rechtlichen Befugnisse (einschließlich aller gemäß Punkt
3.7 und 8.10 dieser AGB erforderlichen Befugnisse) übertragen erhält. Der/Die
Auftraggeber:in hat dies im Voraus auf eigene Kosten nachweislich zu klären.
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, verbleiben die Rechte an
einem vom/von der Produzent/en:in erarbeiteten oder beim/bei der Produzent/
en:in beauftragten Drehbuch, das für das Produkt nicht verwendet wird,
ungeschmälert beim/bei der Produzent/en:in.
Der/Die Produzent:in ist verpflichtet, ein der vereinbarten technischen Qualität
entsprechendes Produkt herzustellen, und leistet Gewähr, dass dieses den im
Produktionsvertrag definierten Anforderungen entspricht und eine einwandfreie
Ton- und Bildqualität aufweist. Für die Nutzung von vom/von der Auftraggeber:in
zur Verfügung gestellten, mangelhaften und/oder beschädigten Datenträgern oder
Audiofiles (z.B. Ton- und Bild-Ton-Dateien, jeweils samt Inhalt) übernimmt der/die
Produzent:in keine Verantwortung.
Wird nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart, obliegt die künstlerische und
technische Gestaltung des Produkts sowie die Herstellungsleitung alleine dem/der
Produzent/en:in. Der/Die Auftraggeber:in kann sich beim/bei der Produzent/en:in
über vorgesehene und durchgeführte wesentliche Vorarbeiten, Dreharbeiten,
Filmaufnahmen, Ort und Ablauf der Filmaufnahmen und deren Nachbearbeitung
informieren und nach Rücksprache mit dem/der Produzent/en:in bei der
Herstellung anwesend sein. Sofern der/die Auftraggeber:in in einzelnen Bereichen
der Herstellung des Produkts (z.B. Casting, Location, Schauspieler:innen,
Musiker:innen, Arrangeur:innen, Mischung, Mastering, Co-Produzent:innen,
Sprecher:innen, Komponist:innen, Coaches etc.) Mitspracherechte wünscht, so
sind diese ausdrücklich im Voraus schriftlich zu vereinbaren. Die
Letztentscheidung liegt aber dessen ungeachtet immer beim/bei der Produzent/
en:in.
Auf Nachfrage informiert der/die Produzent:in den/die Auftraggeber:in über den
voraussichtlichen Abschluss der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit dem/der
Auftraggeber:in einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung.
Der/Die Produzent:in ist stets berechtigt, aus inhaltlichen, künstlerischen oder
technischen Gründen, aber auch aus Kostenerwägungen, notwendige und/oder
angemessene Änderungen des Drehbuchs gegenüber dem bereits vom/von der
Auftraggeber:in genehmigten bzw. zur Verfügung gestellten Drehbuch
vorzunehmen. Sofern Änderungen zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten
5Herstellungspreis führen, bedarf es der vorherigen schriftlichen Mitteilung an den/
die Auftraggeber:in.
3.8. Die Länge (Spieldauer) des Produkts ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die
Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die analog oder digital erstellte Arbeitskopie
nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht.
3.9. Wünscht der/die Auftraggeber:in zu einem Zeitpunkt vor der Abnahme des
Produkts Änderungen (auch im Hinblick auf die zeitlichen Rahmenbedingungen der
Herstellung bzw. zeitliche Dispositionen) des Drehbuchs oder der zu diesem
Zeitpunkt bereits hergestellten Teile des Produkts oder hat der/die Auftraggeber:in
nach der Abnahme des Produkts Änderungswünsche, so hat der/die
Auftraggeber:in dies dem/der Produzent/en:in umgehend schriftlich mitzuteilen.
3.10. Eine Verpflichtung des/der Produzent/en:in, den Änderungswünschen gemäß
Punkt 3.9 dieser AGB zu entsprechen, besteht nur, wenn die Änderungen der
Beseitigung von Mängeln, die der/die Produzent:in schriftlich anerkannt hat,
dienen.
3.11. Erklärt sich der/die Produzent:in bereit, vom/von der Auftrageber:in gewünschte
Änderungen vorzunehmen, die nicht der Beseitigung von anerkannten Mängeln
dienen, dann trägt der/die Auftraggeber:in (ab der 2. Korrekturschleife) alle mit
den Änderungen verbundenen Mehrkosten iSd Punktes 2.2 dieser AGB, wobei der/
die Produzent:in dies von einer angemessenen Anzahlung abhängig machen darf.
Der/Die Produzent:in wird bemüht sein, den/die Auftraggeber:in binnen
angemessener Frist über die voraussichtlich dadurch entstehenden Mehrkosten zu
informieren.
3.12. Der/Die Auftraggeber:in ist ohne gesonderte Zustimmung des/der Produzent/
en:in nicht berechtigt, selbständig Änderungen am Produkt oder Teilen davon
vorzunehmen oder vornehmen zu lassen (siehe auch 8.5).
4. ABNAHME, FÄLLIGKEIT, LAGERUNG
4.1. Nach Fertigstellung und Vorführung des Produkts (Abnahmevorführung) übergibt
der/die Produzent:in dem/der Auftraggeber:in das Produkt (Abnahme). Der/Die
Auftraggeber:in ist verpflichtet, dem/der Produzent/en:in Zug um Zug schriftlich
eine Bestätigung der Abnahme zu übergeben, wobei der/die Auftraggeber:in für
Übergabe und Bestätigung auch Dritte schriftlich bevollmächtigen kann.
64.2. Spätestens mit der Abnahme sind zugleich alle noch offenen Kosten und Entgelte,
die der/die Auftraggeber:in nach dem Produktionsvertrag und Punkt 2. dieser AGB
an den/die Produzent/en:in und Dritte zu leisten hat, fällig.
4.3. Soweit nicht im Produktionsvertrag Lieferfristen und/oder Liefertermine
ausdrücklich als Fixgeschäft vereinbart werden, sind diese für den/die Produzent/
en:in unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen entbindet
den/die Auftraggeber:in nicht von der Abnahmepflicht. Kosten und Gefahr der
Zustellung trägt der/die Auftraggeber:in. Der/Die Produzent:in ist berechtigt, ab
dem Zeitpunkt des Verzugs angemessenen Kostenersatz für entstandene
Aufwände wie z.B. Lagerung von Requisiten, Kosten für die Aufbewahrung, etc.
zu verrechnen.
4.4. Der/Die Auftraggeber:in hat Original-, Bild- und Tonmaterial des Produkts binnen
4 Wochen ab Abnahme vom/von der Produzent/en:in abzuholen. Der/Die
Produzent:in ist nicht verpflichtet, das Original-, Bild- und Tonmaterial länger
aufzubewahren.
4.5. Wenn der/die Auftraggeber:in das Original-, Bild- und Tonmaterial des Produkts
darüber hinaus beim/bei der Produzent/en:in lagern möchte, sind die Kosten dafür
vom/von der Auftraggeber:in und dem/der Produzent/en:in bei Abnahme
gesondert ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren. Wird nicht ausdrücklich
abweichendes vereinbart, ist der/die Produzent:in nicht zur weiteren
Aufbewahrung verpflichtet. Der/Die Produzent:in ist ohne weitere
Kontaktaufnahme mit dem/der Auftraggeber:in berechtigt, das Originalmaterial
auf Kosten des/der Auftraggeber:s/in zu entsorgen.
4.6. Wenn der/die Auftraggeber:in vom/von der Produzent/en:in im Zusammenhang
mit der gemäß Punkt 4.5 dieser AGB vereinbarten Lagerung den Abschluss einer
bestimmten Versicherung wünscht, so hat der/die Auftraggeber:in dies dem/der
Produzent/en:in schriftlich und rechtzeitig mitzuteilen. Der/Die Auftraggeber:in
trägt hierfür sämtliche Kosten.
4.7. Mit der Abnahme des fertiggestellten Produkts geht das Risiko der Beschädigung
und/oder des Untergangs des gelieferten Produkts sowie an sämtlichen Kopien des
Produkts und von Teilen davon, die im Zuge der Herstellung des Produkts
entstanden sind, auf den/die Auftraggeber:in über, auch wenn das Produkt beim/
bei der Produzent/en:in oder bei einem vom/von der Produzent/en:in auf Wunsch
des/der Auftraggeber/s:in beauftragten Dritten gelagert und/oder gespeichert
wird. Geht solches Material verloren oder wird es beschädigt, so haftet der/die
7Produzent:in nur in den ersten 4 Wochen ab Abnahme und nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit und ist ansonsten nicht zum Ersatz verpflichtet.
5. AUSSCHLUSS IRRTUMSANFECHTUNG, LEISTUNGSSTÖRUNG, HAFTUNG
5.1. Das Recht des/der Auftraggeber/s:in, den Produktionsvertrag wegen Irrtums
anzufechten, ist ausgeschlossen.
5.2. Die Abnahme des fertiggestellten Produkts begründet die Vermutung, dass die
inhaltliche, künstlerische und technische Qualität des Produkts einwandfrei ist.
Nach der Abnahme des Produkts ist der/die Auftraggeber:in verpflichtet,
gegenüber dem/der Produzent/en:in allfällige Mängel binnen 10 Werktagen
(Eingang) nach Lieferung oder Leistung schriftlich unter Angabe einer präzisen
Beschreibung des Mangels am Produkt zu rügen. Danach sind Mängelrügen
verspätet. Der/die Auftraggeber:in hat mit der Mängelrüge dem/der Produzent/
en:in gleichzeitig das beanstandete Produkt zur Verfügung zu stellen.
5.3. Der/Die Produzent:in hat vom/von der Auftraggeber:in fristgerecht gerügte
Mängel, die der/die Produzent:in anerkennt, zu beseitigen. Kann die
Mängelbehebung nicht ohne Mitwirkung des/der Auftraggeber/s:in durchgeführt
werden, gilt diese Pflicht des/der Produzent/en:in als erfüllt, wenn der/die
Auftraggeber:in die erforderliche Mitwirkung nicht innerhalb einer vom/von der
Produzent/en:in gesetzten Frist von mindestens 2 Wochen (ab Versendung der
Aufforderung) vornimmt. Der/Die Produzent:in ist berechtigt, die Beseitigung der
Mängel von der vorherigen Bezahlung sämtlicher fälliger Forderungen abhängig zu
machen.
5.4. Tritt nach Abschluss des Produktionsvertrags oder bei der Herstellung des
Produkts ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Erfüllung des
Produktionsvertrags unmöglich macht oder die rechtzeitige Fertigstellung
verzögert, so haftet der/die Produzent:in gegenüber dem/der Auftraggeber:in nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5.5. Ist die Unmöglichkeit der vertragsmäßigen Herstellung des Produkts oder die
Herstellungsverzögerung weder vom/von der Produzent/en:in noch vom/von der
Auftraggeber:in zu vertreten (z.B. auf Grund höherer Gewalt, technischen
Versagens und/oder unvorhersehbaren Materialmangels), ist der/die
Auftraggeber:in nach Setzung einer angemessenen Nachfrist gegenüber dem/der
Produzent/en:in berechtigt, vom Produktionsvertrag zurückzutreten.
5.6. Im Falle des Vertragsrücktritts gemäß Punkt 5.5 dieser AGB trägt der/die
8Auftraggeber:in die entstandenen Kosten und den entstandenen Aufwand gemäß
Punkt 2. dieser AGB. Der/Die Auftraggeber:in muss mit dem/der Produzent/en:in
allfällige Nutzungsbewilligungen an den bis zu diesem Zeitpunkt hergestellten
Produktteilen gesondert und ausdrücklich schriftlich vereinbaren. Andernfalls ist
der/die Auftraggeber:in zur gänzlichen oder auch nur ausschnittsweisen Nutzung,
Bearbeitung und Fertigstellung des bis dahin produzierten Filmmaterials ohne eine
solche Vereinbarung nicht berechtigt und deshalb auch nicht befugt, die
Filmaufnahmen zu bearbeiten und/oder fertigzustellen und/oder durch Dritte
bearbeiten und/oder fertigstellen zu lassen.
5.7. Eine Haftung des/der Produzent/en:in gegenüber dem/der Auftraggeber:in für
Folgeschäden, einschließlich entgangenen Gewinns, ist ausgeschlossen.
5.8.Eine Haftung des/der Produzent/en:in für Gegenstände und Materialien, die der/die
Auftraggeber:in für die Herstellung des Produkts an den/die Produzent/en:in
übergeben hat, ist ausgeschlossen.
5.9. Der/Die Auftraggeber:in haftet für Schäden, die durch Requisiten und sonstige
Gegenstände, die der/die Auftraggeber:in dem/der Produzent/en:in für die
Herstellung des Produkts zur Verfügung stellt, entstehen.
6. K O S T E N B E I AUFTRAGGEBER:IN
R Ü C K T R I T T V O M V E R T R A G D U R C H D E N / D I E
6.1. Tritt der/die Auftraggeber:in in anderen Fällen als Punkt 5.5 dieser AGB vom
Produktionsvertrag zurück, dann ist der/die Auftraggeber:in verpflichtet, dem/der
Produzent/en:in Folgendes zu bezahlen:
– Wenn der/die Auftraggeber:in mehr als 10 Kalendertage vor dem
vorgesehenen Drehbeginn (oder einem Zeitpunkt, der dem Drehbeginn
vergleichbar ist) vom Produktionsvertrag zurücktritt, ein Drittel der gesamten,
mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten zuzüglich
etwaiger vereinbarter Zuschläge (siehe 2.1 dieser AGB) sowie den
entgangenen Gewinn und USt.
– Wenn der/die Auftraggeber:in zwischen 10 und 4 Kalendertage vor dem
vorgesehenen Drehbeginn (oder einem Zeitpunkt, der dem Drehbeginn
vergleichbar ist) vom Produktionsvertrag zurücktritt, zwei Drittel der
gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten
zuzüglich etwaiger vereinbarter Zuschläge (siehe 2.1 dieser AGB) sowie den
entgangenen Gewinn und USt.
9– Wenn der/die Auftraggeber:in aber bis zu 3 Kalendertage vor dem
vorgesehenen Drehbeginn (oder einem Zeitpunkt, der dem Drehbeginn
vergleichbar ist) oder nach Drehbeginn vom Produktionsvertrag zurücktritt,
gebühren die gesamten vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger
vereinbarter Zuschläge (siehe 2.1 dieser AGB) sowie den entgangenen
Gewinn und USt.
– Tritt der/die Auftraggeber:in vom Produktionsvertrag zurück, hat dieser/diese
zudem den entstandenen Aufwand im bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen
Umfang zu tragen (siehe 2.2 dieser AGB).
6.2. Auch im Falle des Vertragsrücktritts gemäß Punkt 6.1 ist der/die Auftraggeber:in
nur dann zur Nutzung des bis zu diesem Zeitpunkt hergestellten Produktmaterials
befugt, wenn der/die Auftraggeber:in mit dem/der Produzent/en:in allfällige
Nutzungsbewilligungen gesondert, schriftlich und ausdrücklich vereinbart.
Andernfalls hat der/die Auftraggeber:in zwar den entstandenen Aufwand gemäß
Punkt 2.1 iVm 6.1 und 2.2 im bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Umfang zu
tragen, ist aber zur Nutzung des bis dahin produzierten Produktmaterials nicht
berechtigt und deshalb auch nicht befugt, die Bild- und Tonaufnahmen zu
bearbeiten und/oder fertigzustellen und/oder durch Dritte bearbeiten und/oder
fertigstellen zu lassen.
7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
7.1. Sofern der/die Produzent:in und der/die Auftraggeber:in nicht ausdrücklich
schriftlich abweichendes vereinbaren, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
– Ein Drittel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten
Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und
USt bei Vertragsabschluss.
– Ein Drittel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten
Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und
USt bei Drehbeginn (oder Beginn vergleichbarer Tätigkeiten).
– Ein Drittel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten
Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und
USt bei Abnahme des Produkts.
7.2. Im Falle von Produktionskosten von mehr als € 250.000,00 (exkl. etwaiger
vereinbarter Zuschläge) wird das letzte Drittel der Kosten wie folgt fällig:
107.3. 7.4. 7.5. 7.6. – Ein Sechstel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten
Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und
USt bei einer allfälligen Rohschnittabnahme.
– Ein Sechstel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten
Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und
USt bei Abnahme des Produkts.
Sofern der/die Produzent:in und der/die Auftraggeber:in nichts abweichendes
vereinbaren, gelten für die Herstellung von Werbefilmen die folgenden
Zahlungsbedingungen:
– Die Hälfte der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten
Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und
USt bei Vertragsabschluss.
– Die Hälfte der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten
Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und
USt bei Abnahme des Produkts.
Bei Produktionsdauer über 6 Monate
– Ein Drittel der vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter
anteiliger Zuschläge und USt bei Vertragsabschluss.
– Ein Drittel der vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter
anteiliger Zuschläge und USt bei Drehbeginn (oder Beginn vergleichbarer
Tätigkeiten).
– Ein Drittel der vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter
anteiliger Zuschläge und USt bei Abnahme des Produkts.
Alle Kosten und Entgelte, die der/die Produzent:in und beigezogene Dritte an den/
die Auftraggeber:in verrechnen (insbesondere alle bis dahin angefallenen Kosten
gemäß dem Produktionsvertrag und Punkt 2. dieser AGB), sind ab
Rechnungslegung innerhalb von 14 Tagen fällig, sofern nicht im Einzelfall
ausdrücklich schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
Im Falle des Zahlungsverzugs hat der/die Produzent:in Anspruch auf die dann
geltenden gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmensgeschäfte (derzeit 9,2 %
über dem Basiszinssatz p.A. ab Fälligkeit) sowie Mahnspesen.
117.7. Eine Aufrechnung des/der Auftraggeber/s:in mit eigenen Ansprüchen gegen
Ansprüche des/der Produzent/en:in ist unzulässig.
8. RECHTE, NUTZUNGSBEFUGNISSE, EINSATZ VON KÜNSTLICHER
INTELLIGENZ (KI)
8.1. Der/Die Produzent:in ist berechtigt, zur Vertragserfüllung auch Werkzeuge und
Anwendungen auf Basis Künstlicher Intelligenz (KI) einzusetzen, sofern die
vereinbarte Qualität gewährleistet bleibt.
8.2. Kommt KI bei der Herstellung des Produkts zum Einsatz, wird dies dem/der
Auftraggeber:in spätestens bei Abnahme offengelegt. Auf Wunsch erhält der/die
Auftraggeber:in eine Aufstellung der verwendeten KI-Tools.
8.3. Der/Die Produzent:in stellt sicher, dass sämtliche durch KI generierten Inhalte
einer angemessenen menschlichen Kontrolle und Endabnahme unterliegen.
8.4. In welchem Umfang der/die Produzent:in dem/der Auftraggeber:in Rechte bzw.
Bewilligungen zur Nutzung des Produkts einräumt, richtet sich nach dem
schriftlichen Produktionsvertrag. Im Produktionsvertrag ist schriftlich ausdrücklich
zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte/-bewilligungen der/die Produzent:in dem/
der Auftraggeber:in am Produkt ab vollständiger Bezahlung einräumt und in
welchem Umfang (ob exklusiv oder nicht, sachlich, räumlich, zeitlich, übertragbar,
Bearbeitungsbefugnis, etc.) der/die Auftraggeber:in Nutzungsbefugnisse erhält.
8.5. Ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren und gesondert und zumindest marktüblich
abzugelten sind zudem insbesondere folgende Nutzungen des Produkts und
Zustimmungen hierfür:
– Vervielfältigung und Verbreitung
– Werkbearbeitung, insbesondere Bearbeitung, Änderung, Ergänzung sowie
Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, Charakteren,
Handlungselementen, Dialogen, Szenen, Zeichnungen, bildliche
Darstellungen, einschließlich Nutzungen im Zusammenhang mit dem Training
und/oder der Generierung von Leistungsergebnissen mit Künstlicher
Intelligenz
– Synchronisation (einschließlich Kompilierung und Kombination mit anderen
Inhalten)
12– Weiterentwicklung, insbesondere Fortsetzungen und Serienentwicklung sowie
Neuverfilmung des Produkts (z.B. Fortsetzungen einer Serie), sowie außerhalb
der filmischen Nutzung im hier geregelten Umfang zu verwenden (sequels,
equals, prequels, spin-offs etc.), einschließlich das Konzept und Format der
Produktion weiterzuführen, zu modifizieren und alle derartigen
Wiederverfilmungen
– Übersetzung, insbesondere Herstellung und Verwertung fremdsprachiger
Fassungen des Produkts (z.B. durch Synchronisation oder Untertitel)
– Verfilmung und Vertonung
– Titelnutzung
– Videogrammnutzung
– Zurverfügungstellung einschließlich jeglichen Abruf- und Onlinerechten,
insbesondere Online-Nutzung des Produkts oder von Ausschnitten, Teilen und/
oder Elementen des Produkts
– Öffentliche Wiedergabe in Kinos, Lichtspielen, Theatern, auf Bühnen, in Form
von Radiohörspielen und sonstige öffentliche Auf- und Vorführungen
– Sendung einschließlich Weitersendungen, insbesondere Sendungen, Video-
und Fernseh- sowie Rundfunk- und Sekundärnutzungen z.B. in Form von
Weitersendungen, Weiterleitungen und Einspeisungen jeglicher Art
– Nutzung auf Tonträgern und Datenträgern sowie in Clouds jeglicher Art
– Nutzungen für Drucknebenrechte, insbesondere das Recht zur Herstellung,
Vervielfältigung und Verbreitung von bebilderten oder nicht-bebilderten
Druckwerken, einschließlich der Gestaltung und Wiedergabe von
Internetauftritten, Audio- oder Videotexten etc., die aus der Produktion durch
Wiedergabe oder Nacherzählung der Filminhalte – auch in abgewandelter oder
neugestalter Form – oder durch fotografische, gezeichnete, gemalte
Abbildungen oder ähnliches abgeleitet wird, sowie Nutzungen und
Verwertungen im Zusammenhang mit Verlagstätigkeiten
– N u t z u n g z u Klammerteilauswertung
W e r b e z w e c k e n u n d z u r W e r b u n g s o w i e z u r
– Nutzung für Merchandisingzwecke
138.6. 8.7. 8.8. 8.9. – Archivierung
– Jegliche Form der Nutzung für oder im Rahmen von Festivals und Messen
– Nutzungen in Datenbanken und auf Plattformen jeglicher Art
– Befugnis zur Einräumung von Rechten oder Bewilligungen an Dritte
– Gesondert zu vereinbaren sind zudem die Partizipation an
Vergütungsansprüchen einschließlich von Erlösen aus der Kabelweitersendung
im In- und Ausland
– Verbot der Nutzung für KI-Training: Das vom/von der Produzent:in erstellte
Produkt sowie sämtliche damit verbundenen Materialien dürfen vom/von der
Auftraggeber:in oder Dritten ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung
des/der Produzent:in weder ganz noch teilweise für das Training, Fine-Tuning
oder die Verbesserung von KI-Systemen verwendet oder Dritten zu diesem
Zweck zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für die Nutzung im Rahmen
von Text- und Data-Mining zu Trainingszwecken.
Die Wirksamkeit der vom/von der Auftraggeber:in mit dem/der Produzent/en:in
vereinbarten Nutzungsbefugnis steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass
erstens sämtliche vom/von der Auftraggeber:in nach dem Produktionsvertrag und
Punkten 2., 6. und 7.6 dieser AGB geschuldeten Zahlungen und zweitens auch
sämtliche gegen den/die Auftraggeber:in (einschließlich Zinsen und Nebenkosten)
aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen vollständig bezahlt sind.
Bis zur vollständigen Bezahlung hat der/die Produzent:in zudem ein umfassendes
Zurückbehaltungsrecht.
Der/Die Auftraggeber:in hat im Übrigen sämtliche Kosten, die dem/der Produzent/
en:in durch den Zahlungsverzug des/der Auftraggeber/s:in erwachsen
(insbesondere Mahnkosten, Kosten der Aufbewahrung), zur Gänze zu ersetzen.
Der/Die Auftraggeber:in ist auf Aufforderung verpflichtet, bereits übergebene
Werkteile und/oder Materialien und sonstige Kopien des Produkts, von Teilen
davon und/oder von analogen und digitalen Materialien, die damit in
Zusammenhang stehen, unverzüglich auf eigene Kosten an den/die Produzent/
en:in herauszugeben, wenn der/die Auftraggeber:in den vereinbarten
Zahlungspflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt.
Der/Die Produzent:in ist zur Zurückbehaltung von Gegenständen, die der/die
Auftraggeber:in übergeben hat oder die bei dem/der Produzent/en:in lagern bzw.
14die für den/die Auftraggeber:in hergestellt wurden, so lange berechtigt, bis der/
die Auftraggeber:in sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem/
der Produzent/en:in vollständig erfüllt hat.
8.10. Der/Die Auftraggeber:in ist aus Eigenem unverzüglich verpflichtet, den/die
Produzent/en:in zu informieren, wenn das Produkt vereinbarungswidrig genutzt
wird, und zwar insbesondere auf welche Weise, durch wen, wo, seit wann und in
welchen Medien.
8.11. Stellt der/die Auftraggeber:in dem/der Produzent/en:in ein Drehbuch, ein
vorbestehendes Filmwerk, ein sonstiges urheberrechtlich geschütztes Werk oder
eine leistungsschutzrechtlich geschützte Leistung als Grundlage für das
herzustellende Produkt zur Verfügung, garantiert der/die Auftraggeber:in, die zur
Herstellung und Verwertung des Produkts und aller darin enthaltenen
erforderlichen Rechte, auch Dritter, auf eigene Kosten geklärt zu haben, diese
Rechte dem/der Produzent/en:in rechtzeitig wirksam einzuräumen und dies dem/
der Produzent/en:in auf Aufforderung unverzüglich nachzuweisen. Der/Die
Auftraggeber:in hält den/die Produzent/en:in hierfür schadlos.
8.12. Die vom/von der Produzent/en:in oder im Auftrag des/der Produzent/en:in
erarbeiteten Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen
(insbesondere organisatorische Unterlagen, Skizzen, Entwürfe) bleiben Eigentum
des/der Produzent/en:in. Jede Verwendung solcher Unterlagen, insbesondere
deren gänzliche oder teilweise Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung,
bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des/der Produzent/en:in.
8.13. Der/Die Auftraggeber:in gewährleistet, über alle Berechtigungen zur Erfüllung der
Verpflichtungen aus dem Produktionsvertrag und damit in Zusammenhang
stehende, an den/die Produzent/en:in erteilte Aufträge für die vereinbarten
Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, zu verfügen und dies im Voraus auf
eigene Kosten geprüft und geklärt zu haben und entsprechend befugt zu sein.
Der/Die Auftraggeber:in haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der
Ausführung des Auftrags an den/die Produzent/en:in stellen und verpflichtet sich
diesbezüglich, den/die Produzent/en:in schadlos zu halten.
8.14. Mit Abschluss des Produktionsvertrags bestätigt der/die Auftraggeber:in seine/ihre
Zustimmung, dass der/die Produzent:in im Zusammenhang mit dem Produkt alle
erforderlichen Meldungen an Verwertungsgesellschaften vornimmt.
9. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
159.1. Sofern es sich nicht um einen Werbefilm handelt, hat der/die Auftraggeber:in
Titelvorspann und Nachspann als Teil des Drehbuchs zu genehmigen.
9.2. Der/Die Produzent:in ist berechtigt, den eigenen Firmennamen und/oder das
eigene Firmenzeichen als Copyrightvermerk in branchenüblicher Weise (in der
Regel jedenfalls im Aufspann des Produkts) zu zeigen. Der/Die Produzent:in ist für
die gesamte Schutzdauer berechtigt, das Produkt anlässlich von Wettbewerben
und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) ganz oder in Teilen, auch
kombiniert mit anderen Inhalten, zu nutzen, insbesondere öffentlich aufzuführen,
zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur Verfügung zu stellen. Weiters ist der/die
Produzent:in für die gesamte Schutzdauer berechtigt, das Produkt oder
Ausschnitte daraus zu Zwecken der Eigenwerbung unbefristet und
uneingeschränkt ganz oder in Ausschnitten unter Nennung des/der Auftraggeber/
s:in, z.B. auf der Webseite des/der Produzent/en:in oder Plattformen aller Art
(insbesondere in sozialen Medien, Zeitungen und Zeitschriften), zu nutzen und
auch Dritten zu diesem Zweck die Nutzung zu gestatten.
9.3. Erteilen mehrere Auftraggeber:innen dem/der Produzent/en:in den Auftrag für die
Herstellung des Produkts, so ist im Produktionsvertrag schriftlich zu vereinbaren,
welche/r der Auftraggeber:innen in Vollmacht der übrigen Auftraggeber:innen
gegenüber dem/der Produzent/en:in verbindlich Erklärungen abzugeben und zur
Entgegennahme von Erklärungen für alle übrigen Auftraggeber:innen befugt ist.
Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, ist der/die Produzent:in befugt, selbst
nach eigenem Ermessen zu bestimmen, gegenüber welche/m/r der
Auftraggeber:innen Erklärungen abgegeben werden. Dies gilt insbesondere für die
Namhaftmachung jener Person, die zur Abnahme des Produkts berechtigt ist.
Mehrere Auftraggeber:innen haften dem/der Produzent/en:in solidarisch.
9.4. Sofern mehrere Co-Produzent:innen Vertragspartner:innen des/der Auftraggeber/
s:in sind, gilt Punkt 9.3 dieser AGB sinngemäß.
9.5. 9.6. Erfüllungsort des Produktionsvertrags ist der Sitz des/der Produzent/en:in.
Änderungen des Produktionsvertrags und Abweichungen von diesen AGB bedürfen
der Schriftform. Sollte eine Bestimmung des Produktionsvertrags von diesen AGB
abweichen, so geht diese Bestimmung des Produktionsvertrags in diesem Punkt
vor. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB bleibt ansonsten
unberührt.
9.7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die
Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB und der übrigen zwischen
16dem/der Auftraggeber:in und dem/der Produzent/en:in getroffenen
Vereinbarungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die
deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt, zu ersetzen.
9.8. Für den Fall von Streitigkeiten aus dem Produktionsvertrag oder im
Zusammenhang damit und auch seinem Zustandekommen wird als
ausschließlicher Gerichtsstand das am Sitz des/der Produzent/en:in für
Handelssachen zuständige österreichische Gericht vereinbart. Es gilt
österreichisches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen
Privatrechts.
9.9. Transparenzhinweis:
Sofern im Rahmen der Produktion KI-Tools eingesetzt wurden, kann dies im
Abspann oder in den Produktionsunterlagen kenntlich gemacht werden.
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